Ein Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest jene Informationen liefern, die ihm eine sinnvolle Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglichen. Wurde nur der notariell beglaubigt unterfertigte Kaufvertrag übermittelt, der Vorbehaltskäufer jedoch nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine Bedingung des Kaufvertrags - den Verzicht auf Vorbehalt eines besseren Käufers - bereits im Voraus abbedungen hatten, so liegt kein gehöriges Einlösungsanbot vor, welches die Einlösungsfrist auslöst.