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Kein gehöriges Einlösungsanbot ohne Information des Vorbehaltskäufers über eine nicht mehr aufrechte Bedingung des Kaufvertrags

RechtsprechungVertragsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/63NZ 2024, 224 - 226 Heft 4 v. 24.4.2024

Ein Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest jene Informationen liefern, die ihm eine sinnvolle Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglichen. Wurde nur der notariell beglaubigt unterfertigte Kaufvertrag übermittelt, der Vorbehaltskäufer jedoch nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine Bedingung des Kaufvertrags - den Verzicht auf Vorbehalt eines besseren Käufers - bereits im Voraus abbedungen hatten, so liegt kein gehöriges Einlösungsanbot vor, welches die Einlösungsfrist auslöst.

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