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Bereicherungsrechtlicher Anspruch bei Irrtumsanfechtung eines GmbH-Anteilskaufvertrags

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2024/62NZ 2024, 221 - 224 Heft 4 v. 24.4.2024

Der unredliche Bereicherungsschuldner hat zumindest den Verkehrswert zu ersetzen, der tatsächlich verlangte Kaufpreis ist nicht maßgebend. Er darf die Höhe des Wertersatzes nicht durch Hinausschieben der Geltendmachung des Gestaltungsrechts willkürlich beeinflussen und etwa einen Wertverlust des Kaufgegenstands herbeiführen oder in Kauf nehmen. Bei einer erst späteren Geltendmachung des Gestaltungsrechts (nach Kenntnis von der Gestaltungsmöglichkeit) muss er sich daher so behandeln lassen, als ob er den Kaufgegenstand sofort bei Kenntnis der Rückgabepflicht zurückgestellt hätte.

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