1. Ein Abberufungsverlangen Dritter kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.
1. Ein Abberufungsverlangen Dritter kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.