1. Bei der Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.
1. Bei der Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.