Die Korridorpension fällt in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person ein Erwerbseinkommen bezieht, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Einem Gesellschafter, der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Gesellschaft tätig ist, kann ein (nicht entnommener) Gewinn in dem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet werden, als er zusammen mit dem tatsächlichen Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. Voraussetzung ist, dass dem Gesellschafter wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zukommen und er (faktisch) als Geschäftsführer tätig ist. Der Umstand, dass der Gesellschafter (formal) nicht Geschäftsführer, sondern Prokurist ist, ist nicht entscheidend.