Der Gesetzeszweck von § 5 Abs 2 WEG erfordert, dass "Erwerb" nicht nur die sachenrechtliche Verfügung, sondern bereits den Rechtsvorgang erfasst, der dem liegenschaftsfremden Dritten einen Anspruch auf sachenrechtliche Übereignung des Mindestanteils gibt, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz verbunden ist. Auch beim derivativen Erwerb verstößt der Abschluss eines Kaufvertrags vor Ablauf der Wartefrist damit gegen § 5 Abs 2 WEG, was gem § 879 Abs 1 ABGB dessen Nichtigkeit zur Folge hat.