1. Unterlässt ein Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten, der Konsument iS des KSchG ist, die gebotene Aufklärung über den Honoraranspruch und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 5a Abs 1 Z 3 KSchG), können dadurch die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung gem § 871 ABGB gegeben sein.