1. § 160a AußStrG 2005 deckt auch den Fall, dass bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, die die Einweisung des Erben in seine Rechtsstellung durch einen Verwalter vorsieht, dadurch Streitigkeiten über die Gesamtrechtsnachfolge entstehen, dass dem Verwalter weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse übertragen wurden.