Nach der vorliegend zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/83, sind nach § 2 Z 16 NVG 1972 als Kanzleiablöse Leistungen jedweder Art zu verstehen, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, (auch technische) Einrichtung, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstocks sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft iSd §§ 22 und 29 Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. Die Definition der Kanzleiablöse wurde mit dem 2. SRÄG 2009 nicht eingeschränkt, wofür neben dem Wortlaut auch die Gesetzesmaterialien (AB 242 BlgNR 24. GP 4) sprechen. Die bisherige Rsp, insb VfSlg 18.786/2009 und diesem folgend VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0157, ist daher insoweit weiter zutreffend, als mit dem Begriff der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 weiterhin der Gewinn iSd § 24 EStG 1988 nach § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Abs 2 NVG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen wird.