Die Aufnahme einer OGH-Entscheidung in das RIS kann auf Anordnung des erkennenden Senats unterbleiben, wenn das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war und ein ausreichender Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Kann jedoch die Identifizierung Verfahrensbeteiligter durch eine ausreichende Anonymisierung vermieden werden, so ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtl Entscheidungen in den Vordergrund zu stellen und die Veröffentlichung im RIS vorzunehmen.