1. Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers nicht einzubeziehen; sie steht nach dem Ableben des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten zu und gelangt unmittelbar in dessen Vermögen.