Sehen öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vor, schließt dies eine gleichzeitige pflegschaftsgerichtl Oberaufsicht aus, sodass in solchen Fällen die Bestellung eines Kollisionskurators durch das PflegschaftsG unzulässig ist.
5 Ob 94/22t