1. Gem § 1 Abs 1 FidErlG sind alle am 1. 1. 1939 bestehenden Familienfideikommisse mit Beginn dieses Tages erloschen. Das Fideikommissvermögen ist zum freien Vermögen des letzten Besitzers geworden.
2. Mit Erlöschen der Fideikommisse sind auch alle Anwartschafts- und Anfallsrechte erloschen.