Gegen den Beschluss des RekG, dass der Erbenmachthaber nicht das bei ihm im Original befindliche Testament des Erblassers an den Gerichtskommissär herauszugeben hat, steht dem Gerichtskommissär kein Rekursrecht zu.
2 Ob 182/20h
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Gegen den Beschluss des RekG, dass der Erbenmachthaber nicht das bei ihm im Original befindliche Testament des Erblassers an den Gerichtskommissär herauszugeben hat, steht dem Gerichtskommissär kein Rekursrecht zu.
2 Ob 182/20h
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