1. Gem § 177 AußStrG ist die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. Zu den übrigen Voraussetzungen, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern dieses geboten ist.