Mit einer Berichtigung gem § 136 GBG beabsichtigte der Gesetzgeber keine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Grundbuchsbeschlusses; es geht vielmehr um die Berücksichtigung nachträglicher, nicht von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft erfasster Änderungen.
5 Ob 174/19b