1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gem Art XLII Abs 1 EGZPO besteht gegenüber der Verlassenschaft, selbst wenn diese überschuldet ist, und nach Einantwortung gegenüber den Erben. Vom Anspruch umfasst ist das vorhandene Nachlassvermögen und die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen. Für nicht anrechenbare Schenkungen, also jene, die mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen erfolgten, besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung.