Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.
2 Ob 173/20k
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Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.
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