Wenn die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet wird, weil eine gesetzliche mit der gleichen Person (naher Angehöriger) als Vertreter möglich ist, entsteht eine unvermeidliche Vertretungsvakanz. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf daher nicht zu einer Zeit erfolgen, in welcher wichtige Entscheidungen anstehen (Unzeit).
8 Ob 49/21w