1. Der nicht befreite Vorerbe hat gem § 613 ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers. Über die Substitutionsmasse darf er nur insoweit verfügen, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Er darf insbesondere die wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart der Substitutionsmasse nicht verändern. Solche Verfügungen sind unabhängig davon, ob Sittenwidrigkeit oder ein finanzieller Schaden vorliegt, ungültig; auch auf die Absicht des Vorerben oder die Kenntnis des Dritten von der Nacherbschaft kommt es nicht an.