1. Nach § 811 ABGB ist ein Gläubiger berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und - falls erforderlich - die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung zu. Wird der Kurator durch Beschluss enthoben und ist kein anderer Vertreter der Verlassenschaft vorhanden, kann der Gläubiger gegen den Enthebungsbeschluss Rekurs erheben.