vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Parteistellung des Gläubigers im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/149NZ 2021, 546 - 548 Heft 10 v. 18.10.2021

1. Nach § 811 ABGB ist ein Gläubiger berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und - falls erforderlich - die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung zu. Wird der Kurator durch Beschluss enthoben und ist kein anderer Vertreter der Verlassenschaft vorhanden, kann der Gläubiger gegen den Enthebungsbeschluss Rekurs erheben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!