Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Die Richtigkeit dieser Beschlüsse kann aber mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.