Bei Kleinbetragssparbüchern besteht unabhängig davon, dass sie als Inhaberpapiere einzuordnen sind, eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, solange die Spareinlage nicht unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die Bank hat daher, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankäme, dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht Kontonummern und Kontensalden mitzuteilen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung über die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar erforderlich sind.