1. Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG ist, dass die Person unbekannten Aufenthalts ist und zuvor erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt des Betreffenden zu ermitteln. Anders als im Fall des Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG setzt die Bestellung eines prozessualen Zuständigkeitskurators also voraus, dass nur der Aufenthalt - und nicht auch die Person - der Partei unbekannt ist.