1. Eine bestehende Vollmacht erlischt nach § 1024 ABGB mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Gleiches gilt nach § 26 Abs 1 IO für einen im Innenverhältnis bestehenden Auftrag.
1. Eine bestehende Vollmacht erlischt nach § 1024 ABGB mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Gleiches gilt nach § 26 Abs 1 IO für einen im Innenverhältnis bestehenden Auftrag.