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Sachverständigengutachten und mündliche Verhandlung im Erwachsenenvertreterbestellungsverfahren

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/120NZ 2019, 351 - 353 Heft 9 v. 18.9.2019

1. Nach § 120a AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Daher kann aus der Verwendung eines Aktengutachtens allein - von Fällen einer Gehörverletzung abgesehen - die Mangelhaftigkeit der Bestellung nicht abgeleitet werden.

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