1. Das für den Lauf der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB maßgebliche Vermögensopfer ist auch schon dann mit dem Vertragsschluss eingetreten, wenn noch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Unwirksamkeit des Vertrags führen könnte.
2. Die Anordnung einer zweijährigen Frist ist nicht gleichheitswidrig.