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Ein Pfandschuldner haftet nur mit der Pfandsache und nicht mit seinem gesamten Vermögen

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/3NZ 2019, 15 - 16 Heft 1 v. 18.1.2019

1. Zwischen den mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB nur auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche.

2. Es gehört zur Natur des Pfandrechts, dass der Pfandschuldner nur mit der Pfandsache und nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet.

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