Im Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss kann die Nachlasszugehörigkeit eines in das Inventar aufgenommenen Aktivums nicht bekämpft werden, wenn keine Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG offen waren.
2 Ob 99/19a
Schlagwörter:
Im Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss kann die Nachlasszugehörigkeit eines in das Inventar aufgenommenen Aktivums nicht bekämpft werden, wenn keine Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG offen waren.
2 Ob 99/19a
Schlagwörter: