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Gemeinsames Wohnungseigentum bei Nichtdurchführung eines inländischen Verlassenschaftsverfahrens

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/134NZ 2019, 391 - 393 Heft 10 v. 22.10.2019

Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, kommen die in § 14 WEG dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu. Das Grundbuchsgericht hat dann nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorzugehen.

2 Ob 225/18d

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