1. Die Formvorschriften der §§ 578 ff ABGB aF sind zwingend. Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies gemäß § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung.
2. Beim eigenhändigen Testament muss auch der Text vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben sein.