§ 27 Abs 2 PSG; § 30 PSG; § 386 Abs 4 ZPO
Der OGH stellt vorliegend klar, dass Beschlüsse über Beweissicherungsanträge in Hinblick auf die Einsichtnahme in Unterlagen einer Privatstiftung nicht anfechtbar sind. Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht ein Stiftungsorgan abberufen?