§ 33 PSG
Gegenständlich stellt der erkennende Senat fest, dass die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in eine Stiftungsurkunde nicht ex post, sondern nur im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde erfolgen kann.
OGH 6 Ob 72/11y
§ 33 PSG
Gegenständlich stellt der erkennende Senat fest, dass die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in eine Stiftungsurkunde nicht ex post, sondern nur im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde erfolgen kann.
OGH 6 Ob 72/11y