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Stimmverbot des § 118 Abs 1 S 2 AktG extensiv auszulegen

UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/107NZ 2012, 283 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 130 Abs 2 AktG; § 118 AktG aF

Das Höchstgericht wendet sich auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung der Auslegung des § 130 Abs 2 AktG (§ 118 Abs 1 Satz 2 AktG aF) zu und zielt damit auf die faktische Beherrschbarkeit der Willensbildung einer juristischen Person ab.

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