§ 130 Abs 2 AktG; § 118 AktG aF
Das Höchstgericht wendet sich auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung der Auslegung des § 130 Abs 2 AktG (§ 118 Abs 1 Satz 2 AktG aF) zu und zielt damit auf die faktische Beherrschbarkeit der Willensbildung einer juristischen Person ab.