Einreichung eines nicht festgestellten bzw. noch nicht geprüften Jahresabschlusses zur Fristenwahrung ausreichend; Aufnahme erkennbarer Risken und drohender Verluste in die Bilanz; schematische Strafverhängung aufgrund objektiver Kriterien
UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/36NZ 2012, 123 Heft 4 v. 1.4.2012