Offenlegungspflichten enden erst mit Eintragung der Löschung der Gesellschaft; keine Verhängung von Zwangsstrafen, wenn die verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht noch vor Tätigwerden des Gerichts erfolgt
UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/37NZ 2012, 123 Heft 4 v. 1.4.2012