§ 66 GmbHG; § 70 GmbHG
Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob der Inanspruchnahme der Gesellschafter nach § 70 GmbHG zwingend ein Kaduzierungsverfahren vorzuschalten ist. Ist dahingehend eine Ausnahme denkmöglich?
§ 66 GmbHG; § 70 GmbHG
Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob der Inanspruchnahme der Gesellschafter nach § 70 GmbHG zwingend ein Kaduzierungsverfahren vorzuschalten ist. Ist dahingehend eine Ausnahme denkmöglich?