Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob das Fehlen von Vorjahreszahlen im Jahresabschluss einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 223 Abs 2 UGB darstellen kann. Weiters ging er auf die Prüfungspflichten des zuständigen Gerichts iSd § 282 UGB ein.
Rechtsgrundlagen: § 223 Abs 2 UGB; § 277 UGB; § 278 UGB; § 279 UGB; § 280 UGB; § 281 UGB; § 283 Abs 1 UGB; Art 6 PublizitätsRL