§ 77 GBG; § 53 Abs 3 GBG; § 31 Abs 1 GBG; § 27 Abs 2 GBG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ausreicht in dem Fall, dass von einem Vertreter für den Antragsteller der Antrag für eine grundbücherliche Eintragung einer Rangordnungsanmerkung eingebracht wird.