§ 2 Z 3 WrAuslGVG
Der OGH äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, ob juristische Personen mit Sitz im Inland als Ausländer nach der Bestimmung des § 2 Z 3 AuslGVG gelten, wenn an ihnen juristische Personen mit Sitz im Inland überwiegend oder ausschließlich beteiligt sind, an denen überwiegend oder ausschließlich Ausländer Beteiligungen halten.