Zusammenfassung: Der OGH ging der Frage nach, in wieweit ein gesetzlicher Vertreter in einem Außerstreitverfahren beizuziehen ist und ob ein Verstoß eine aufzugreifende Rechtsfrage iSd § 62 AußStrG darstellt. Im konkreten Fall begehrte ein minderjähriger Erstantragsteller, der laut Antrag durch einen Notar vertreten wurde, Akteneinsicht, um seine Pflichtteilsansprüche durchsetzen zu können.