§ 568 ABGB
Das Gericht beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Beirückung eines Notars im notariellen Protokoll zum mündlichen Testament, dass die Erklärung des Letzten Willens frei und mit Überlegung geschehen ist. Hat nun die "Beirückung" in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung zu erfolgen oder reicht es aus, dass sie überhaupt erfolgt ist, wenn auch Jahre später?