§ 173 AußStrG
Gem § 173 AußStrG hat das Gericht bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Wie ist jedoch in einem solchen Fall die zuvor übertragene Vertretungsbefugnis eines der erbantrittserklärten Erben zur Benützung, Verwaltung und Vertretung zu beurteilen?