Zusammenfassung: Die beglaubigte Kopie eines Handelsregisterauszugs ist grundbuchsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs 1 GBG; § 94 GBG
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Zusammenfassung: Die beglaubigte Kopie eines Handelsregisterauszugs ist grundbuchsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs 1 GBG; § 94 GBG
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