Zusammenfassung: Die Neufestlegung von Nutwzwerten bei schon bestehendem Wohnungseigentum erfordert keine Neubegründung von gesondertem Wohnungseigentum für Kfz-Abstellplätze.
Rechtsgrundlagen: § 2 WEG 2002; § 56 Abs 1 WEG 2002; § 56 Abs 4 WEG 2002
Zusammenfassung: Die Neufestlegung von Nutwzwerten bei schon bestehendem Wohnungseigentum erfordert keine Neubegründung von gesondertem Wohnungseigentum für Kfz-Abstellplätze.
Rechtsgrundlagen: § 2 WEG 2002; § 56 Abs 1 WEG 2002; § 56 Abs 4 WEG 2002