§ 4 LiegTeilG
Sofern der Grundbuchskörper nur aus einer einzelnen Liegenschaft besteht, gelangt das Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG für die Abschreibung der Liegenschaft nicht zur Anwendung.
OGH 24.10.2006, 5 Ob 179/06v
§ 4 LiegTeilG
Sofern der Grundbuchskörper nur aus einer einzelnen Liegenschaft besteht, gelangt das Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG für die Abschreibung der Liegenschaft nicht zur Anwendung.
OGH 24.10.2006, 5 Ob 179/06v