§ 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 137 EO; § 138 EO; § 208 EO
Nach der Anmerkung der Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich des Stammsitzgrundstücks einer Agrargemeinschaft setzt die Absonderung von Teilwald- oder Mitgliedschaftsrechten die Einwilligung des betreibenden Gläubigers voraus.