§ 86 GBG; § 88 EO; § 45 EO; § 35 EO
Die kumulative Geltendmachung des Antrags auf Einverleibung eines Pfandrechts und auf Löschung eines Zwangspfandrechts setzt die Einstellung des Exekutionsverfahrens voraus. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Exekutionsgerichts.