§ 26 Abs 2 GBG; § 1054 ABGB; § 94 Abs 1 Z 3 GBG
Werden in einem einzelnen Kaufvertrag zwei Grundstücke veräußert und ist der ausgewiesene Preis den einzelnen Grundstücken nicht klar zuordenbar, liegt mangels Bestimmtheit kein rechtswirksamer Rechtsgrund vor.