Zusammenfassung: Für die Bemessung der Gerichtskommissionärsgebühr ist nicht die Differenzmethode, sondern das nachträglich hervorgekommene Vermögen maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 13 GKTG
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Zusammenfassung: Für die Bemessung der Gerichtskommissionärsgebühr ist nicht die Differenzmethode, sondern das nachträglich hervorgekommene Vermögen maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 13 GKTG
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